Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 27.02.2025 – L 7 R 93/24
- SG Stade, 13.05.2009 – S 5 R 551/06
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 – L 11 KR 3416/10Zitiert von 2
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 5/22 R(Ermittlung der Höhe einer Folgerente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Besitzschutz nach § 88 Abs 2 SGB 6 für eine Hinterbliebenenrente - Berechnung der Versichertenrente nach dem RV/UVAbk POL - Berechnung der Hinterbliebenenrente nach europäischem Koordinierungsrecht - Vereinbarkeit mit Europarecht)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 18/18 R
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 14/18 R(Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6)Zitiert von 15
- BSG, 10.10.2018 – B 13 R 34/17 R(Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 249 Abs 1 SGB 6 idF des RVLVG)Zitiert von 9
16 Entscheidungen zu § 78a SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/78a#abs-1 (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/78a#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/78a#abs-2 (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/78a#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.